Geschmacksmusterrecht
(9) Schutzvoraussetzungen und Schutzumfang von Geschmacksmusterregistrierungen (BGH I ZR 89/08 vom 22.04.2010 – Verlängerte Limousinen)
Sachverhalt: Die Daimler AG ist Inhaberin von drei Gemeinschaftsgeschmacksmustern (EU-Geschmacksmustern), die die derzeit auf dem Markt befindliche S-Klasse in der Normalversion sowie in zwei Langversionen schützen. Letztere unterscheiden sich von der Standardversion durch zwischen Vorder- und Hintertür eingesetzte Verlängerungsstücke abweichender Maße. Die Daimler AG verklagte einen Fahrzeughersteller, der von der Daimler AG erworbene S-Standardversionen durch Einsetzen von Verlängerungsstücken zwischen Vorder- und Hintertüren unterschiedlicher Maße verlängerte und bei einer Version auch das Dach erhöhte. Die Beklagte wurde in allen drei Instanzen zur Unterlassung verurteilt.
Gründe: Der BGH machte zunächst grundsätzliche Ausführungen zu den neuen Schutzvoraussetzungen „Eigenart“, die für deutsche und auch für Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt. Nach der Entscheidung sei das für die Ermittlung der Eigenart maßgebliche Kriterium, dass sich ein geschütztes Muster von vorbekannten Mustern im Gesamteindruck hinreichend unterscheiden müsse. Dies sei in einem Einzelvergleich mit den vorbekannten Mustern zu ermitteln. Die im früheren deutschen Recht erforderlichen Schutzvoraussetzungen „Eigentümlichkeit“ und „Gestaltungshöhe“, die anhand einer Gesamtschau gegenüber dem vorbekannten Formenschatz festgestellt wurden, seien nicht mehr Schutzvoraussetzungen. Im vorliegenden Fall bestehe schon zwischen der Standardversion und den Langversionen ungeachtet der Übernahme der Gestaltungsmerkmale der Front- und Heckpartie ein so deutlicher Unterschied, dass die die Langversion schützenden Geschmacksmuster Eigenart gegenüber dem die Standardversion schützenden Geschmacksmuster hätten. Ohne Zweifel bestehe Eigenart auch mit Blick auf die Formgebung der vorherigen S-Klasse und den Maybach-Modellen. Deshalb seien die Angriffe der Beklagten gegen die Schutzfähigkeit der Geschmacksmuster der Daimler AG unbegründet.
Der BGH bejahte die Verletzung der beiden Geschmacksmuster der Daimler AG, die sich auf die beiden Langversionen beziehen. Zwar wichen die Verlängerungsstücke bei den Versionen der Beklagten von den geschützten Versionen der Klägerin in ihrer Erstreckung ab. Die Unterschiede seien jedoch so unauffällig, dass kein abweichender Gesamteindruck entstehe. Dies gelte auch für die Anhebung des Dachs bei der dritten Version der Beklagten.
Soweit die Beklagte sich damit verteidigte, durch den Kauf der Standardversion der S-Klasse sei das Recht der Daimler AG an ihren Geschmacksmustern erloschen (erschöpft), hielt ihr der BGH entgegen, dass dies nur für die Standardversion gelte, also das konkret in Verkehr gebrachte Fahrzeug. Da sich – wie zuvor festgestellt – die Langversionen von der Standardversion durch Eigenart unterschieden, werde das Verbietungsrecht aus den Geschmacksmustern betreffend die Langversionen nicht durch das Inverkehrbringen der Standardversionen berührt.
Stellungnahme: Die BGH-Entscheidung ist von großer Bedeutung für die Abgrenzung zwischen „altem“ Geschmacksmusterrecht und dem nach der Umsetzung der EU-Geschmacksmusterrichtlinie geltenden „neuen“ Geschmacksmusterrecht. Nach neuem Recht ist Voraussetzung für die Schutzfähigkeit nur noch Neuheit und Eigenart, wobei es für die Eigenart ausreicht, wenn im Einzelvergleich gegenüber vorbekannten Mustern eine Unterschiedlichkeit im Gesamteindruck festgestellt werden kann. Wie gering dieser Unterschied nur zu sein braucht, zeigt die Entscheidung in aller Deutlichkeit: es reichte der Unterschied zwischen Standardversion und Langversion. Das hätte nach altem Recht für die Begründung der Schutzfähigkeit nicht ausgereicht. Die Schutzvoraussetzungen sind also drastisch herabgesetzt worden. Dies kann – und dies sind die Befürchtungen in der die Entscheidung kommentierenden Literatur – nicht ohne Folgen auf den Schutzbereich sein, denn auch insoweit gilt das Kriterium der Unterschiedlichkeit im Gesamteindruck. Hätte die Daimler AG nur die Standardversion zum Geschmacksmuster angemeldet, hätte sie „Schiffbruch“ erlitten.
Aus der Entscheidung ergeben sich zwei Empfehlungen. Mit Blick auf die geringen Anforderungen an die Schutzfähigkeit und die hervorragende Durchsetzbarkeit von Geschmacksmustern – und nicht zuletzt die geringen Kosten – sollte jedes neue Produkt, wenn es auch nur Ansätze von Design verwirklicht, zum Geschmacksmuster angemeldet werden, und das möglichst früh. Sollten neben einer Standardversion für Konkurrenten attraktive Abwandlungen in Frage kommen, sollten auch diese zum Geschmacksmusterschutz angemeldet werden, was kostengünstig in einer Sammelanmeldung geschehen kann.
(8) Geschmacksmusterstatistik des Jahres 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt
Beim DPMA sind in 2009 44.714 Geschmacksmusteranmeldungen eingegangen (ein Rückgang von 7,3%). Insgesamt waren Ende 2009 nahezu 280.000 Geschmacksmuster in Kraft. Unberücksichtigt sind dabei internationale Geschmacksmustereintragungen mit Schutzerstreckung auf Deutschland sowie nicht eingetragene und eingetragene EU-Geschmacksmuster.
(7) Schadenersatz durch Herausgabe des Verletzergewinns von mehreren Lieferanten in einer Lieferkette (BGH I ZR 98/06 vom 14. Mai 2009 – Tripp-Trapp-Stuhl)
Sachverhalt: Die Klägerin, Herstellerin des bekannten Tripp-Trapp-Kinderhochstuhls, nahm die Beklagte auf Schadenersatz im Wege der Herausgabe des bei der Beklagten angefallenen Verletzergewinns in Anspruch. In einem Vorprozess war die Beklagte wegen des Vertriebs einer Nachahmung des Kinderhochstuhls zur Unterlassung und zum Schadenersatz dem Grunde nach verurteilt worden. In dem nachfolgendne Zahlungsprozess hatte dann das LG Hamburg die Beklagte auf EUR 567.208,31 verurteilt. Das OLG Hamburg hat die Verurteilung in Höhe von EUR 357.253,52 aufrechterhalten. Gegen diese Entscheidung legten beide Parteien Revision zum BGH ein, die Beklagte mit dem Antrag auf vollständige Abweisung der Klage, die Klägerin mit dem Antrag auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von EUR 679.114,15. Der BGH hob die Vorentscheidungen auf und verwies die Sache an das OLG Hamburg zwecks Neuberechnung des Schadenersatzes zurück. Dabei war u.a. streitig, in welcher Höhe ein Verletzergewinn herauszugeben ist und ob der Kläger von jedem Verletzer innerhalb einer Lieferanten- bzw. Verletzerkette die Herausgabe des von diesem erzielten Gewinns als Schadenersatz fordern kann.
Gründe: Der BGH hob zunächst hervor, dass die Klägerin nicht den gesamten Verletzergewinn von der Beklagten herausverlangen könne. Vom Verletzergewinn seien zum einen sämtliche Kosten abzuziehen, die – ebenso wie die Einkaufs- und Materialkosten – dem Vertrieb des verletzenden Kinderhochstuhls unmittelbar zugerechnet werden könnten. Darüber hinaus sei der Verletzergewinn nur insoweit herauszugeben, als er auf der Urheberrechtsverletzung beruhe. Dieser sogenannte Kausalitätsabschlag sei erst nach Abzug der Kosten anzusetzen. Dieser Abschlag sei vom Richter zu schätzen. Bei einer Urheberrechtsverletzung komme es maßgeblich darauf an, inwieweit der Entschluss der Käufer zum Erwerb des verletzenden Kinderhochstuhls gerade darauf zurückzuführen sei, dass diese die Gestaltungsmerkmale erkennen lasse, auf denen der Urheberrechtsschutz beruhe. Wenn es um die Verletzung des Urheberrechts an einem Werk der angewandten Kunst gehe, könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Verletzergewinn im Falle einer identischen Nachahmung vollständig auf der Verletzung beruhe. Vielmehr seien in einem solchen Fall regelmäßig auch andere Faktoren wie die Funktionalität oder der günstige Preis des nachgeahmten Gegenstandes für die Kaufentscheidung maßgeblich. Die gestalterischen Elemente eines Kinderhochstuhls stellten keinesfalls die einzige und nicht einmal die wesentliche Motivation zum Kauf eines solchen Stuhles dar. Vielmehr stünden für um das Wohl ihres Kindes besorgte Eltern die Funktionalität und Sicherheit des Stuhles im Vordergrund. Der vom OLG Hamburg angenommene Kausalitätsabschlag von nur 10% sei deshalb zu gering.
Der Annahme des OLG Hamburg, die Klägerin könne nicht die Herausgabe des Verletzergewinns verlangen, weil die Klägerin den Lieferanten der Beklagten in einem parallelen Rechtsstreit erfolgreich auf Schadenersatz durch Herausgabe des Verletzergewinns in Anspruch genommen habe, erteilte der BGH eine Absage. Ein Rechtsinhaber (hier die Klägerin) sei grundsätzlich berechtigt, von jedem Verletzer innerhalb einer Verletzerkette die Herausgabe des von diesem erzielten Gewinns als Schadenersatz zu fordern. Allerdings werde der von dem Lieferanten an den Rechtsinhaber herauszugebende Gewinn durch Ersatzzahlungen gemindert, die der Lieferant seinen Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch den Rechtsinhaber erbringe. Habe der Lieferant seinen Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch den Rechtsinhaber Schadenersatz (Regress) geleistet, bevor er vom Rechtsinhaber auf Herausgabe des Verletzergewinns in Anspruch genommen werde, sei der von dem Lieferanten an den Rechtsinhaber als Schadenersatz herauszugebende Verletzergewinn von vornherein um den an die Abnehmer gezahlten Schadenersatz gemindert. Habe der Lieferant dem Rechtsinhaber den Verletzergewinn herausgegeben, bevor er seinen Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch den Rechtsinhaber Schadenersatz geleistet habe, könne der Lieferant vom Rechtsinhaber wegen späteren Wegfalls des rechtlichen Grundes für die Leistung die Herausgabe des überzahlten Verletzergewinns beanspruchen. Dieser Bereicherungsanspruch des Lieferanten entstehe mit der Erfüllung der Regressforderung der Abnehmer. Er sei, soweit erforderlich, in einem gesonderten Prozess – gegebenenfalls im Wege der Vollstreckungsgegenklage – geltend zu machen.
Stellungnahme: Die Bedeutung dieser Entscheidung ist nicht auf das Urheberrecht beschränkt. Die Grundsätze zum Schadenersatz innerhalb einer Verletzerkette – z.B. Hersteller, Lieferant, Endabnehmer – sind auch auf die gewerblichen Schutzrechte, wie Patentrecht, Kennzeichenrecht und Geschmacksmusterrecht, anzuwenden. Begrüßenswert ist die Stärkung des jeweiligen Rechtsinhabers aufgrund der Tatsache, dass nunmehr höchstrichterlich geklärt ist, dass ein Rechtsinhaber von allen Verletzern innerhalb einer Verletzerkette Schadenersatz verlangen kann. Was zunächst gut klingt, wird jedoch dadurch relativiert, dass der BGH dem Lieferanten ein Minderungsrecht in dem Umfang zugesteht, in dem er seinem Abnehmer wegen dessen Inanspruchnahme durch den Rechtsinhaber Ersatzzahlungen leistet. Es ist also mit einem (Kosten-)Risiko verbunden, sämtliche Verletzer einer Verletzerkette auf Schadenersatzzahlung in Anspruch zu nehmen. Vernünftigerweise wird man denjenigen Verletzer herauspicken, bei dem der Verletzergewinn am höchsten ist. Der kann durch vorherige Erhebung von Auskunftsklagen gegen alle Verletzer ermittelt werden, d.h. zukünftig kann es bei einer Schutzrechtsverletzung lohnend sein, sämtliche Verletzer innerhalb einer Verletzerkette gemeinsam auf Unterlassung und Auskunft zu verklagen, um dann nach Auskunftserteilung denjenigen auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, bei dem der Verletzergewinn am höchsten ist. Dem auf Verletzung eines Schutzrechts Verklagten ist zu empfehlen, sich mit den anderen Verletzern innerhalb einer Verletzerkette darüber zu verständigen, wie man durch Regresszahlungen untereinander den Anspruch des Schutzrechtsinhabers minimiert.
(6) Recht auf das Geschmacksmuster (EuGH C-32/08 vom 2.7.2009 – FEIA/Cul de Sac)
Sachverhalt: Die Beklagte, ein spanisches Unternehmen, hatte im Auftrag eines Projektentwicklers eine Kollektion von Wanduhren entworfen. Hierzu hatte die Beklagte mit dem Projektentwickler einen (mündlichen) Vertrag geschlossen und für die Entwicklung einen Geldbetrag erhalten. Die Beklagte vertrieb anschließend die von ihr entwickelten Wanduhren. Der Klägerin waren die Rechte an dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, betreffend die fraglichen Wanduhren, von dem Projektentwickler übertragen worden, und sie nahm die Beklagte wegen Verletzung dieses Geschmacksmusters in Anspruch. Dabei ging es um die Frage, ob der Projektentwickler durch den Vertrag mit der Beklagten Rechtsinhaber an dem Geschmacksmusterrecht geworden war und deshalb die Klägerin aus abgetretenem Recht klagen kann. Da diese Frage das Gemeinschaftsrecht berührte, rief das spanische Gericht den EuGH um eine Vorabentscheidung an.
Gründe: Der EuGH stellt zunächst klar, dass auf in Auftragsarbeit entworfene Gestaltungen nicht die Regelung anzuwenden sei, wonach das Recht auf ein Gemeinschaftsgeschmacks-muster dem Arbeitgeber zustehe, wenn das Geschmacksmuster von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgabe oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen worden sei. Vielmehr stehe bei Auftragsarbeiten das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster zunächst dem Entwerfer zu. Dieser könne das Recht auf einen Dritten, insbesondere den Auftraggeber, übertragen. Voraussetzung hierfür sei der Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Dessen Auslegung unterliege den Regelungen des jeweiligen nationalen Rechts, d.h. das nationale Gericht müsse entscheiden, ob durch den Vertrag ein Rechtsübergang stattgefunden habe oder nicht.
Stellungnahme: Der Fall beleuchtet eine in der Praxis häufig anzutreffende Fallgestaltung: ein Unternehmen beauftragt ein anderes Unternehmen mit der Entwicklung eines bestimmten Produktes, und der dabei – häufig nur mündlich – geschlossene Vertrag enthält keine Regelungen über bei der Projektentwicklung (und damit bei dem Auftragnehmer) entstehende Rechte, beispielsweise die Rechte an einer Erfindung oder einem Design. In solchen Fällen ist der Streit um diese Rechte vorprogrammiert, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Auftragnehmer das von ihm entwickelte Produkt selbst vermarktet und er damit in Konkurrenz zu dem Auftraggeber tritt. Bei einer Designentwicklung ist die Situation besonders prekär, denn mit der Veröffentlichung des Designs entsteht ein sogenanntes nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (mit einer Laufzeit von drei Jahren), und zwar ohne jede formelle Anmeldung oder Hinterlegung. Dies ist den Beteiligten häufig nicht klar. Hinzu kommt, dass Auftraggeber in solchen Fällen nicht selten von der Annahme ausgehen, ihnen stünden die Rechte an einer Erfindung des Auftragnehmers oder einem von ihm entwickelten Design automatisch zu. Dass dies ein – weit verbreiteter – Rechtsirrtum ist, belegt der hier berichtete Fall. Die Lehre daraus ist: bei einer Auftragsentwicklung sollten grundsätzlich Verträge in schriftlicher Form getroffen werden, die auch eine Regelung enthalten, wie mit den Rechten an einer bei der Produktentwicklung anfallenden Erfindungen oder an einem Design zu behandeln sind, vorzugsweise in der Form, dass solche Rechte ohne zusätzliche Vergütung auf den Auftraggeber zu übertragen sind.
(5) Verletzergewinn bei Modeplagiaten (OLG Hamburg 5 U 38/07 vom 27. August 2008 – Gipürespitze II)
Sachverhalt: Die Klägerin nahm die Beklagte wegen der wettbewerbswidrigen Nachahmung von Damenunterwäsche sowie für die Abbildung eines Original-Büstenhalters der Klägerin auf der Verpackung des nachgeahmten Büstenhalters in Anspruch. Sie verlangte hierfür die Herausgabe des sich auf ca. EUR 650.000,00 belaufenden Gewinns und eine Lizenzgebühr von 8% auf den Umsatz mit den Büstenhaltern, welche sich auf ca. EUR 94.000,00 belief. Das Landgericht hat der Klägerin nur 40% des Gewinns und eine Lizenzgebühr von lediglich 1% zugesprochen. Beide Parteien gingen in die Berufung, wobei die Beklagte keinen Erfolg hatte und die Klägerin einen teilweisen Erfolg verbuchen konnte.
Gründe: Zunächst hielt das OLG Hamburg fest, dass nach dem Grundsatzurteil des BGH „Gemeinkostenanteil“ auch bei Modeneuheiten die Herausgabe des Verletzergewinns gefordert werden kann, und zwar auch dann, wenn sich ein Herstellerunternehmen und ein Handelsunternehmen gegenüberstünden. Dabei habe das Landgericht zurecht angenommen, dass der Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden sei, da die Anforderungen hierfür gering seien und deshalb von einer solchen Annahme auszugehen sei, wenn der Verletzer eine erhebliche Anzahl von Nachahmungen abgesetzt habe. Soweit die Beklagte – erst nach Klageerhebung – weitere Kosten, nämlich Vertriebs- und Verwaltungskosten, geltend machte, hatte sie keinen Erfolg, weil versäumt worden war, nachzuweisen, dass die Kosten gerade durch den Vertrieb der Nachahmungen entstanden waren. Was die Berufung der Klägerin angehe, sei von dem erzielten Gewinn nur derjenige Anteil herauszugeben, der darauf beruhe, dass die von der Beklagten vertriebene Nachahmung ein den Originalprodukten der Klägerin nachgebildetes äußeres Erscheinungsbild besaßen. Dies sei nach der Rechtsprechung des BGH zu schätzen. Dabei sei der herauszugebende Gewinnanteil um so höher, je ähnlicher die vertriebene Nachbildung dem Original sei. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass für den Verbraucher bei dem Erwerb von Unterwäsche die äußere Gestaltung des Produktes von sehr großer Bedeutung sei, was namentlich bei Damenunterwäsche der Fall sei. Bei der Bewertung des herauszugebenden Gewinnanteil sei allerdings die Anziehungskraft der Marke der Beklagten (Tchibo/TCM) und zum anderen die schlichte Bedarfsdeckung mindernd zu berücksichtigen, allerdings nicht in dem Umfang, wie dies das Landgericht getan hätte. Gleiches gelte für die Tatsache, dass für den Erwerb der Plagiate auch deren wesentlich niedrigerer Preis kaufentscheidend gewesen sein könnte. Allerdings dürfe ein durch eine Rechtsverletzung erworbener Wettbewerbsvorteil dem Plagiateur nicht durch eine volle Berücksichtigung des günstigeren Preises zugute kommen. Zudem habe das Landgericht zu wenig berücksichtigt, dass das Design bei Damenwäsche eine herausragende Rolle spiele und vorliegend eine fast identische Nachahmung vorläge. Es sei deshalb gerechtfertigt, im vorliegenden Fall nicht nur 40%, sondern 60% des erzielten Gewinns herauszugeben. Was den Lizenzsatz bezüglich der Verwendung der Abbildung des Originalbüstenhalters auf den Verpackungen des Plagiats betrifft, blieb das OLG bei der Schätzung des Landgerichts, d.h. bei 1% vom Umsatz (statt der beantragten 8%).
Stellungnahme: Die (nicht rechtskräftige) Entscheidung ist ein weiteres Beispiel dafür, dass sich die Gemeinkostenanteil-Rechtsprechung des BGH in breiter Front auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes durchsetzt. In vielen Fällen hat dabei die Schadensberechnung auf der Grundlage des Verletzergewinns die Berechnungsart nach der Lizenzanalogie abgelöst, weil – wie im vorliegenden Fall – deutlich höhere Schadenersatzbeträge herauskommen, selbst wenn im Rahmen der Bewertung der Kausalität für den Kaufentschluss deutliche Abschläge im Wege einer Schätzung vorgenommen werden (hier 40%). Der „Charme“ bei der Berechnung des Schadenersatzes nach dem Verletzergewinn liegt darin, dass der Verletzer bei der Feststellung seines Gewinns Gemeinkosten, also solche Kosten, die durch das angegriffene Produkt nicht kausal verursacht worden sind, nicht abziehen darf.
(4) Geschmacksmusterstatistik für 2008
Im Jahre 2008 sind beim Deutschen Patent- und Markenamt 45.909 (in 2007: 51.974) Geschmacksmuster angemeldet worden. Beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt sind in 2008 72.750 Geschmacksmusteranmeldungen eingereicht worden, etwas weniger als in 2007.
(3) Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (BGH I ZR 126/06 vom 9. Oktober 2008 - Gebäckpresse)
Sachverhalt: Die Klägerin vertrieb in Europa Haushaltsgeräte u. a. in Form einer Gebäckpresse. Sie meldete in China ein am 8. Mai 2002 veröffentlichtes Geschmacksmuster und ein am 31. Juli 2002 veröffentlichtes Patent an. Die Beklagte ist ein Unternehmen, dass in ihren Filialen neben Kaffee eine Anzahl unterschiedlicher Waren vertreibt. Mitte des Jahres 2003 verhandelte sie mit der Klägerin über den Erwerb einer größeren Zahl von Gebäckpressen. Nachdem es nicht zum Vertragsabschluss kam, bezog die Beklagte Gebäckpressen von einem Dritten und bot sie ab November 2003 an. Die Klägerin machte geltend, sie könne sich auf den Schutz eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters stützen. Außerdem sei Wettbewerbswidrigkeit wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung gegeben. Dem schloss sich das Landgericht an und verurteilte die Beklagte. Das OLG Hamburg wies die Klage ab. Mit der Revision hatte die Klägerin insoweit Erfolg, als die Sache wieder an das OLG zurückverwiesen wurde.
Gründe: Von besonderem Interesse sind die Ausführungen des BGH zur Schutzfähigkeit eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Für die Schutzentstehung und dessen Zeitpunkt sei die erstmalige Offenbarung des fraglichen Gegenstands - hier der Gebäckpresse - innerhalb der Europäischen Gemeinschaften notwendig. Eine Veröffentlichung außerhalb der Gemeinschaft reiche hierfür nicht aus. Der frühere Streit um diesen Punkt sei durch die inzwischen erfolgte Klarstellung durch den Gemeinschaftsgesetzgeber überholt. Da die erstmalige Veröffentlichung in der Europäischen Gemeinschaft im Herbst 2002 mit prioritätsbegründender Wirkung entstand, diesem Datum aber die Veröffentlichung des Geschmacksmusters und des Patents in China vorausging (s. o.), erfülle das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht mehr die Schutzvoraussetzung Neuheit, denn hierfür komme es grundsätzlich nicht auf den Ort der Veröffentlichung an. Dies gelte auch für Veröffentlichungshandlungen des Rechtsinhabers selbst, weil beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht die 12-monatige Neuheitsschonfrist gelte, auf die man sich bei einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster berufen könne, wenn die eigene Veröffentlichungshandlung nicht länger als 12 Monate zurückliege. Die Vorveröffentlichung in China sei auch deshalb zu berücksichtigen, weil der chinesische Markt für den Bereich der Entwicklung und Herstellung von Haushaltsgeräten ein wichtiger Markt sei und deshalb von den inländischen Fachkreisen in ihre Beobachtung einbezogen würden. Damit fiel die Anspruchsgrundlage „nicht eingetragenes Geschmacksmuster“ fort.
Für die Aufhebung des OLG-Urteils sorgten jedoch die Erwägungen des BGH zum geltend gemachten ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Ausdrücklich hielt der BGH fest, dass der Erlass der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung die Bestimmung in den Mitgliedsstaaten über den unlauteren Wettbewerb unberührt lasse. Der zeitlich befristete Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster habe keinen Einfluss auf den zeitlich nicht von vornherein befristeten Anspruch auf ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung. Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass die Klägerin die fragliche Gebäckpresse in Deutschland unter einer fremden Marke, nämlich der des deutschen Distributeurs, vertrieb. Eventuelle Herkunftsvorstellungen würden deshalb nicht auf die Klägerin bezogen, sondern auf den Distributeur. Der Klägerin stehe deshalb kein Leistungsschutz zu. Dem widersprach der BGH mit den Worten, dass eine Täuschung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft auch dann eintreten könne, wenn das nachgeahmte Produkt von einem dritten Unternehmen unter dessen Kennzeichnen vertrieben werde. Es genüge, dass der Verkehr die Vorstellung habe, die Ware sei von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder einem mit diesem verbundenen Untenehmen in den Verkehr gebracht worden. Eine Zuordnung zu dem richtigen Hersteller sei nicht erforderlich. Auch dann, wenn der Hersteller in der Vergangenheit einen Vertrieb unter verschiedenen Bezeichnungen zugelassen habe, beispielsweise in England unter einer anderen als in Deutschland, sei eine Herkunftstäuschung nicht ohne Weiteres zu verneinen. Allerdings sei Voraussetzung für die Anerkennung eines Leistungsschutzes, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit habe, bei der sich die Gefahr der Herkunftstäuschung in noch relevantem Umfang ergeben könne. Entscheidend sei dabei der Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung. Dabei könne der Klägerin eine eventuelle Bekanntheit des Produkts in Großbritannien nicht zugute kommen.
Im übrigen sei es für die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart des betreffenden Produkts nicht erforderlich, dass ein Unternehmen sich durch den Vertrieb der betreffenden Ware bereits einen wettbewerblichen Besitzstand im Inland geschaffen habe. Es reiche die Eignung zur Herkunftstäuschung. Die wettbewerbliche Eigenart erfordere keine Bekanntheit des Produkts. Selbiges spiele allein für die Frage einer (vermeidbaren) Herkunftstäuschung eine Rolle.
Stellungnahme: Die Entscheidung schafft eine begrüßenswerte Klarstellung bezügliich der Schutzvoraussetzungen des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Dieser Schutz spielt gerade bei modischen Erzeugnissen eine große Bedeutung, weil es sich bei solchen Erzeugnissen häufig nicht lohnt, einen formalen Geschmacksmusterschutz zu beantragen und weil für solche Erzeugnisse die kurze Schutzfrist von drei Jahren auch in der Regel ausreicht. Mit diesem Schutzrecht kann wirksam gegen Produktpiraterie vorgegangen werden, wenn die hierfür durch das Urteil klargestellten Voraussetzungen erfüllt sind, was bei Unternehmen mit Sitz in der EU gewöhnlich der Fall sein dürfte. Kurios ist, dass sich hier ein chinesischen Unternehmen der Nachahmung durch ein deutsches Unternehmen erwehren musste, eine Fallgestaltung, die bei typischen Produktpirateriefällen eher umgekehrt ist. Der Fall zeigt erneut, dass Produktpiraterie nicht selten von deutschen oder anderen europäischen Unternehmen ausgeht, wobei die vorliegende Beklagte schon mehrfach in der Vergangenheit aufgefallen war. Man schätzt den Anteil auf 40% aller Produktpirateriefälle.
(2) Nachahmung eines Schreibtischs (BGH I ZR 170/05 vom 26. Juni 2008 - Icon)
Sachverhalt: Die Klägerin hatte im Juni 2003 ein Büromöbelprogramm der Tagespresse vorgestellt und es seit Herbst 2003 vertrieben. Auf dieses Möbelprogramm erhielt die Klägerin einen Design-Preis. Die Beklagte vertrieb seit Mitte Februar 2004 einen sehr ähnlichen Schreibtisch. Die Klägerin sah darin eine Nachahmung, zumal - wie sie ausführte - der Geschäftsführer der Beklagten im Dezember 2002 den Schreibtisch „Icon“ bei der Klägerin gesehen habe. Da die Klägerin keinen Geschmacksmusterschutz beantragt hatte, konnte sie ihre Klage nur auf unlauteren Wettbewerb stützen. Das Landgericht hatte die Beklagte verurteilt. Das OLG Köln wies die Klage ab. Die zugelassene Revision war erfolglos.
Gründe: Der BGH führt zunächst aus, dass der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig sei, wenn das Produkt von wettbewerblicher Eigenart sei und besondere Umstände hinzuträten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen (ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz). Die wettbewerbliche Eigenart sei wegen des prägenden Erscheinungsbilds des fraglichen Schreibtischs gegeben, die sich in der als neu empfundenen Kombination bekannter Gestaltungselement äußere, die sich von dem im Jahr 2003 auf dem Markt befindlichen Modellen deutlich abhebe. Die Klage sei jedoch abzuweisen, weil keine Nachahmung vorliege. Diese setze voraus, dass dem angeblichen Nachahmer im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild bekannt gewesen sei. Eine selbständige Zweitentwicklung stelle begrifflich keine Nachahmung dar. Letzteres habe die Beklagte nachgewiesen.
Im Streitfall sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte keinen genügenden Abstand zu dem Produkt der Klägerin eingehalten habe. Mit Blick auf die grundsätzlich bestehende Nachahmungsfreiheit sei das Nachahmen eines fremden Produkts nur in Ausnahmefällen wettbewerbswidrig. Da eine solche Nachahmung nicht vorliege, reiche allein die etwaige Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung nicht, um eine Unlauterkeit zu begründen. Es bestehe keine generelle Pflicht zur Abstandswahrung, denn derjenige, der unabhängig von einem fremden Erzeugnis sein eigenes Produkt selbst entwickelt habe oder entwickeln lasse, habe ein berechtigtes Interesse, es auf den Markt zu bringen. Dies gelte in besonderem Maße, wenn das Produkt zu einer Zeit entwickelt worden sei, zu der das andere Erzeugnis noch nicht auf dem Markt oder sonst bekannt gewesen sei und deshalb im Rahmen der Entwicklungsphase einen Abstand zu diesem Erzeugnis ohnehin nicht hätte eingehalten werden können.
Stellungnahme: Obwohl kein Geschmacksmusterverletzungsstreit vorlag, haben wir die Entscheidung - und wir werden dies auch zukünftig tun - in diese Rubrik aufgenommen, weil der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz sozusagen den Unterbau zum Geschmacksmusterschutz darstellt, also eine Art Auffanganspruchsgrundlage, wenn ein Geschmacksmusterschutz nicht vorliegt. Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz hat - wie im früheren Geschmacksmusterrecht - zur Voraussetzung, dass ein Nachahmungstatbestand, also die Kenntnis des Vorbilds, vorliegt. Bei großer Ähnlichkeit der beiderseitigen Produkte wird „prima facie“ von einer Nachahmung ausgegangen. Der Beklagten obliegt es dann, den Beweis anzutreten, dass es sich um eine eigenständige Zweitentwicklung handelt. Im vorliegenden Fall gelang dies.
Hätte die Klägerin es nicht versäumt, den fraglichen Schreibtisch für wenige hundert Euro zum Geschmacksmacksmusterschutz anzumelden, wäre ihre Chancen weitaus größer gewesen. Dann wäre es nämlich auf die Frage, ob eine Nachahmung vorliegt, nicht angekommen, denn die Sperrwirkung eines Geschmacksmusters ist absolut, d. h. es kommt nur darauf an, ob das spätere Produkt in den Schutzbereich des Geschmacksmusters fällt oder nicht. Der Klägerin wären dann wahrscheinlich Prozesskosten in fünfstelliger Größenordnung erspart geblieben.
Gleichwohl ist die Entscheidung auch für das Geschmacksmusterrecht nicht ohne Bedeutung. Ein Geschmacksmusterschutz entsteht nämlich nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung auch dann, wenn keine Geschmacksmusteranmeldung durchgeführt wird, und zwar allein durch die Publikation des entsprechenden Produkts. Der Schutz ist allerdings beschränkt auf drei Jahre, und er setzt - wie der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz - eine Nachahmung, also die Kenntnis des Vorbilds, voraus. Dass es dabei so ablaufen kann wie im vorliegenden Fall, sollte Warnung genug sein, sich auf diesen Geschmacksmusterschutz nicht zu verlassen, sondern die geringen Kosten für eine Geschmacksmusteranmeldung - sei es nur deutschlandweit oder EU-weit - zu investieren.
(1) Inkrafttreten des Durchsetzungsgesetzes (1.9.2008)
Am 1.9.2008 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie in Kraft getreten, mit dem der Kampf gegen Produktpiraterie noch effizienter werden soll. Folgende Regelungen sind eingeführt worden.
(1) Um an die Hintermänner von Produktpiratie heranzukommen, gab es bisher schon einen weitreichenden Auskunftsanspruch. Dieser erstreckt sich jetzt zusätzlich auch auf Dritte (wie z.B. Internet-Provider oder Spediteure), die selbst nicht Rechtsverletzer sind, jedoch zur Identifizierung des Rechtsverletzers beitragen können. So kann beispielsweise ein Spediteur auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von Waren in Anspruch genommen werden, die in einem Container des Spediteurs gefunden werden.
(2) Im Rahmen des Schadenersatzanspruchs erhält der Rechtsinhaber das Recht, bei offensichtlichem oder festgestelltem Anspruch von dem Verletzer die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen einzufordern, wenn ohne diese Unterlagen die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen fraglich wäre.
(3) Wenn ein Schutzrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt wird, hatte schon jetzt der Rechteinhaber einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung der verletzenden Sache. Dieser Anspruch soll nunmehr auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen erweitert werden.
(4) Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung sieht Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums unmittelbar an den Außengrenzen der EU vor. Damit soll verhindert werden, dass Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, überhaupt in die EU eingeführt werden können. Die Vernichtung von Pirateriewaren ist jetzt nicht nur möglich, wenn die Verletzung des jeweiligen Schutzrechtes gerichtlich festgestellt wurde, sondern auch wenn der jeweils Betroffene nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht, d.h. sein Schweigen gilt dann als Zustimmung.
(5) Im übrigen kann jetzt bei Verletzung aller Rechte des geistigen Eigentums die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragt werden. Dieses Recht bestand bisher nur bei Urheber- und Geschmacksmusterrechten.

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