Produktpiraterie

(3) Statistik zur Grenzbeschlagnahme in der EU

 

Die Europäische Kommission hat die neuesten Zahlen über die Grenzbeschlagnahme von Produktpiraterieware im Jahr 2008 veröffentlicht. Nach dieser Statistik wurden in 2008 ca. 49 000 Grenzbeschlagnahmungen an den EU-Außengrenzen wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums durchgeführt (Erhöhung um 13% gegenüber 2007). Der Wert der sichergestellten Waren ist von 79 Mio. in 2007 auf 187 Mio. gewachsen. Von ca. 20 Mio. Artikeln gingen Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern aus. Besonders hohe Steigerungsraten wurden bei folgenden Warengruppen festgestellt: Spielzeug (+ 136%); elektrische Geräte (+ 58%); Arzneimittel (+ 57%); Körperpflegeprodukte (+ 42%); DVDs (+2600%); Arzneimittel (+ 54%). Etwa 54% aller Artikel stammten aus  der VR China. Länder wie Indonesien, die Vereinigten Arabischen Emirate und Indien sind auf dem Vormarsch.

 

Stellungnahme: Die größtenteils dramatische Steigerung bei den Grenzbeschlagnahmen zeigt schlaglichtartig, in welchem Umfang die Produktpiraterie sich verbreitet, und zwar nicht nur mengenmäßig, sondern auch hinsichtlich der Breite der nachgeahmten Waren. Nach unseren Erfahrungen sind mittlerweile auch die Produkte der Klein- und Mittelindustrie von Produktpiraterie betroffen. Wie in der Großindustrie, ist es auch hier notwendig, Gegenstrategien zu entwickeln, um gegen Produktpiraterie besser gewappnet zu sein, insbesondere Voraussetzungen für erfolgreiche Grenzbeschlagnahmen zu schaffen. Dies bedarf einer ganzheitlichen Betrachtungsweise, um alle Möglichkeiten des Schutzes gegen Produktpiraterie auszuschöpfen. Unsere Kanzlei steht mit ihrem Erfahrungsschatz für solche strategische Beratung zur Verfügung.

(2) Einrichtung einer Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie


Auf einer „Konferenz auf höchster Ebene über Nachahmungen und Produktpiraterie“ am 2. April 2009 in Brüssel ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Mitwirkung von Mitgliedern des Europäischen Parlaments eine europäische Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie eingerichtet worden. Diese Beobachtungsstelle soll für eine konsequentere Durchsetzung bei Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums sorgen. Sie soll eine Plattform für die Sammlung von Daten, die Schärfung des Bewusstseins und die Förderung des Dialogs werden und außerdem den Gedankenaustausch und den Austausch von Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zwischen Unternehmen und nationalen Behörden unterstützen.

(1) Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (BGH I ZR 126/06 vom 9. Oktober 2008 - Gebäckpresse)


Sachverhalt
: Die Klägerin vertrieb in Europa Haushaltsgeräte u. a. in Form einer Gebäckpresse. Sie meldete in China ein am 8. Mai 2002 veröffentlichtes Geschmacksmuster und ein am 31. Juli 2002 veröffentlichtes Patent an. Die Beklagte ist ein Unternehmen, dass in ihren Filialen neben Kaffee eine Anzahl unterschiedlicher Waren vertreibt. Mitte des Jahres 2003 verhandelte sie mit der Klägerin über den Erwerb einer größeren Zahl von Gebäckpressen. Nachdem es nicht zum Vertragsabschluss kam, bezog die Beklagte Gebäckpressen von einem Dritten und bot sie ab November 2003 an. Die Klägerin machte geltend, sie könne sich auf den Schutz eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters stützen. Außerdem sei Wettbewerbswidrigkeit wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung gegeben. Dem schloss sich das Landgericht an und verurteilte die Beklagte. Das OLG Hamburg wies die Klage ab. Mit der Revision hatte die Klägerin insoweit Erfolg, als die Sache wieder an das OLG zurückverwiesen wurde.

 

Gründe: Von besonderem Interesse sind die Ausführungen des BGH zur Schutzfähigkeit eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Für die Schutzentstehung und dessen Zeitpunkt sei die erstmalige Offenbarung des fraglichen Gegenstands - hier der Gebäckpresse - innerhalb der Europäischen Gemeinschaften notwendig. Eine Veröffentlichung außerhalb der Gemeinschaft reiche hierfür nicht aus. Der frühere Streit um diesen Punkt sei durch die inzwischen erfolgte Klarstellung durch den Gemeinschaftsgesetzgeber überholt. Da die erstmalige Veröffentlichung in der Europäischen Gemeinschaft im Herbst 2002 mit prioritätsbegründender Wirkung entstand, diesem Datum aber die Veröffentlichung des Geschmacksmusters und des Patents in China vorausging (s. o.), erfülle das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht mehr die Schutzvoraussetzung Neuheit, denn hierfür komme es grundsätzlich nicht auf den Ort der Veröffentlichung an. Dies gelte auch für Veröffentlichungshandlungen des Rechtsinhabers selbst, weil beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht die 12-monatige Neuheitsschonfrist gelte, auf die man sich bei einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster berufen könne, wenn die eigene Veröffentlichungshandlung nicht länger als 12 Monate zurückliege. Die Vorveröffentlichung in China sei auch deshalb zu berücksichtigen, weil der chinesische Markt für den Bereich der Entwicklung und Herstellung von Haushaltsgeräten ein wichtiger Markt sei und deshalb von den inländischen Fachkreisen in ihre Beobachtung einbezogen würden. Damit fiel die Anspruchsgrundlage „nicht eingetragenes Geschmacksmuster“ fort.

 

Für die Aufhebung des OLG-Urteils sorgten jedoch die Erwägungen des BGH zum geltend gemachten ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Ausdrücklich hielt der BGH fest, dass der Erlass der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung die Bestimmung in den Mitgliedsstaaten über den unlauteren Wettbewerb unberührt lasse. Der zeitlich befristete Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster habe keinen Einfluss auf den zeitlich nicht von vornherein befristeten Anspruch auf ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung. Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass die Klägerin die fragliche Gebäckpresse in Deutschland unter einer fremden Marke, nämlich der des deutschen Distributeurs, vertrieb. Eventuelle Herkunftsvorstellungen würden deshalb nicht auf die Klägerin bezogen, sondern auf den Distributeur. Der Klägerin stehe deshalb kein Leistungsschutz zu. Dem widersprach der BGH mit den Worten, dass eine Täuschung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft auch dann eintreten könne, wenn das nachgeahmte Produkt von einem dritten Unternehmen unter dessen Kennzeichnen vertrieben werde. Es genüge, dass der Verkehr die Vorstellung habe, die Ware sei von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder einem mit diesem verbundenen Untenehmen in den Verkehr gebracht worden. Eine Zuordnung zu dem richtigen Hersteller sei nicht erforderlich. Auch dann, wenn der Hersteller in der Vergangenheit einen Vertrieb unter verschiedenen Bezeichnungen zugelassen habe, beispielsweise in England unter einer anderen als in Deutschland, sei eine Herkunftstäuschung nicht ohne Weiteres zu verneinen. Allerdings sei Voraussetzung für die Anerkennung eines Leistungsschutzes, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit habe, bei der sich die Gefahr der Herkunftstäuschung in noch relevantem Umfang ergeben könne. Entscheidend sei dabei der Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung. Dabei könne der Klägerin eine eventuelle Bekanntheit des Produkts in Großbritannien nicht zugute kommen.

 

Im übrigen sei es für die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart des betreffenden Produkts nicht erforderlich, dass ein Unternehmen sich durch den Vertrieb der betreffenden Ware bereits einen wettbewerblichen Besitzstand im Inland geschaffen habe. Es reiche die Eignung zur Herkunftstäuschung. Die wettbewerbliche Eigenart erfordere keine Bekanntheit des Produkts. Selbiges spiele allein für die Frage einer (vermeidbaren) Herkunftstäuschung eine Rolle.

 

Stellungnahme: Die Entscheidung schafft eine begrüßenswerte Klarstellung bezügliich der Schutzvoraussetzungen des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Dieser Schutz spielt gerade bei modischen Erzeugnissen eine große Bedeutung, weil es sich bei solchen Erzeugnissen häufig nicht lohnt, einen formalen Geschmacksmusterschutz zu beantragen und weil für solche Erzeugnisse die kurze Schutzfrist von drei Jahren auch in der Regel ausreicht. Mit diesem Schutzrecht kann wirksam gegen Produktpiraterie vorgegangen werden, wenn die hierfür durch das Urteil klargestellten Voraussetzungen erfüllt sind, was bei Unternehmen mit Sitz in der EU gewöhnlich der Fall sein dürfte. Kurios ist, dass sich hier ein chinesischen Unternehmen der Nachahmung durch ein deutsches Unternehmen erwehren musste, eine Fallgestaltung, die bei typischen Produktpirateriefällen eher umgekehrt ist. Der Fall zeigt erneut, dass Produktpiraterie nicht selten von deutschen oder anderen europäischen Unternehmen ausgeht, wobei die vorliegende Beklagte schon mehrfach in der Vergangenheit aufgefallen war. Man schätzt den Anteil auf 40% aller Produktpirateriefälle.