Urheberrecht und Softwareschutz

Durch das Urheberrecht werden nicht nur künstlerische Leistungen geschützt, sondern u.a. auch Computer-Software. Für solche Produkte ist das Urheberrecht wegen der eingeschränkten Möglichkeiten, hierfür Patentschutz zu erlangen, nicht selten die einzige Schutzmöglichkeit. Das Urheberrecht entsteht – unabhängig von der Art des Werkes – durch Schaffung des Werkes, d.h. es besteht – anders als bei Patenten, Kennzeichenrechten oder Geschmacksmustern – keine Möglichkeit, den Schutz durch formale Anmeldung zu erlangen. Der Urheberrechtsschutz kann – wie das Geschmacksmusterrecht – auch als gegebenenfalls zum Geschmacksmusterrecht ergänzende Anspruchsgrundlage bei der Nachahmung ästhetisch gestalteter Gegenstände in Frage kommen.

Unsere Kanzlei ist schon sehr früh in gerichtliche Auseinandersetzungen wegen des Schutzes von Computer-Programmen involviert gewesen und kann deshalb auf entsprechende Erfahrungen zurückgreifen. Wir beraten unsere Mandanten insbesondere auch darin, inwieweit für Software nicht auch ein Patentschutz in Frage kommt und wie die Software durch ergänzenden Marken- und/oder Titelschutz (siehe dort) vor Nachahmer besser bewahrt werden kann.