Urheberrecht und Softwareschutz
(1) Patentfähigkeit von softwaregestützten Erfindungen (US Court of Appeal for the Federal Circuit 2007-1130 vom 30. Oktober 2008 - In Re Bilski)
Sachverhalt: Das US-Patent- und Markenamt und dessen Beschwerdekammer hatten eine Erfindung als nicht schutzfähig zurückgewiesen, die ein Verfahren zur Minimierung von Risiken im Steinkohlehandel durch Installierung eines Hedge- oder Absicherungsfonds unter Verwendung einer Software zum Gegenstand hatte. Die dagegen gerichtete Berufung wies das oben genannte Gericht unter Bezug auf die Grundsätze der Entscheidung „In Re Diehr“ des US Supreme Courts zurück.
Gründe: Das Gericht stellte sich hinter die Entscheidung „In Re Diehr“, mit der der Supreme Court einen zweiteiligen Test für die Beurteilung der Patentfähigkeit aufgestellt hatte. Danach ist beim computerimplementierten Erfindungen ein Schutz möglich, wenn
• die Erfindung mit Hilfe einer Vorrichtung (z.B. Computer) durchgeführt wird (Maschinentest) oder wenn
• ein Gegenstand von einem Zustand in einen anderen Zustand umgewandelt wird (Transformationstest).
Das Gericht führte aus, dass der Maschinentest vorliegend unanwendbar sei, weil kein Schutz für eine Vorrichtung oder ein Computersystem beantragt worden sei. Damit konzentrierte sich die zu entscheidende Frage auf den Transformationstest. Das Gericht sah auch diesen Test nicht als erfüllt an, weil die Daten für die Preise von Steinkohle keine physikalischen Gegenstände seien, die mit Hilfe der Software von einem Zustand in einen anderen Zustand umgewandelt würden. Sie würden lediglich weiterverarbeitet.
Stellungnahme: Die Entscheidung kann als (weitere) Annäherung an die deutsche und europäische Praxis bei der Beurteilung von computerimplementierten Erfindungen angesehen werden. Danach kommt ein Schutz für ein Softwareverfahren dann in Betracht, wenn das Verfahren mit Hilfe einer Hardware durchgeführt und dies zum Gegenstand der Patentansprüche gemacht wird. Als Alternative kann Schutzfähigkeit dann gegeben werden, wenn Gegenstände oder auch Daten, die solche Gegenstände definieren, umgewandelt werden.
Die Frage der Schutzfähigkeit von computerimplementierten Erfindungen war gerade in letzter Zeit durch Initiativen des Europäischen Parlaments heftigst umstritten. Dass diese Initiativen (zunächst) keinen Erfolg hatten, ändert nichts daran, dass immer noch eine erhebliche Rechtsunsicherheit bei der Abgrenzung zum Bereich der Nichtschutzfähigkeit vorhanden ist. Dies hat jetzt die Präsidentin des Europäischen Patentamts veranlasst (Information des EPA vom 26. November 2008), der Großen Beschwerdekammer des EPA eine Reihe von Fragen bezüglich der Patentierbarkeit von Computerprogrammen zur Entscheidung vorzulegen. Es ist zu hoffen, dass durch die Beantwortung dieser Fragen mehr Klarheit und damit mehr Beratungssicherheit einkehren wird. Allerdings müssen wir auf eine Entscheidung wohl noch ca. 2 Jahre warten. Wir werden darüber berichten.

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